Elektroauto und das Mietrecht von Jan Bucher
23. August 2024
Unsere Website ist nicht für deine Browserversion optimiert.
Seite trotzdem ansehenIn der Schweiz sind zurzeit über 155 498 reine Elektrofahrzeuge eingelöst. Möglicherweise sind Sie bereits stolzer Eigentümer eines solchen Fahrzeugs oder möchten es noch werden. So oder anders stellt sich die Frage des Aufladens, vorzugsweise zu Hause.
Was für Wohneigentümer weitgehend unproblematisch wirken mag, kann insbesondere Mieter vor einige Herausforderungen stellen.
In vielen Garagen sind gewöhnliche Haushaltssteckdosen vorhanden. Man könnte versucht sein, dort das eigene Auto mit den mitgelieferten Ladekabeln aufzuladen. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen. Zum einen kann der Ladevorgang mitunter mehr als zehn Stunden dauern. Zum anderen stellen sich brandschutzrechtliche Fragen bei der Dauerbelastung von solchen Steckdosen. Zudem stehen solchen Vorhaben häufig die Hausordnungen entgegen. Diese untersagen nämlich regelmässig Aufladevorgänge. Hintergrund dürften neben dem Brandschutz wohl auch finanzielle Überlegungen sein, da die Kosten für den Allgemeinstrom in der Tiefgarage in der Regel gleichmässig auf alle Mieter verteilt werden, was zu Ungerechtigkeiten führen könnte.
Wie sieht es aber mit einer sogenannten «Wallbox» aus? Es handelt sich dabei um fest installierte Ladestationen für Elektroautos, welche einen sicheren und teilweise schnelleren Ladevorgang ermöglichen. Zur Installation einer solchen Wallbox auf Kosten des Mieters bedarf es (neben der Meldung an die Gemeinde) der vorgängigen Zustimmung des Vermieters. Dieser kann seine Zustimmung von verschiedenen Faktoren abhängig machen und beispielsweise Einbaumodalitäten vorgeben. Auch die Abrechnung und Bezahlung des bezogenen Stroms sollten geregelt werden. Am besten wird auch vereinbart, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wallbox zurückgebaut werden muss und ob dem Mieter eine Entschädigung für seine Investition zustehen soll.
Sobald mehrere Mieter eine Ladestation wünschen, kann eine zentrale Lastenverteilung (sogenanntes «Lastmanagement») erforderlich werden. Es kann daher auch für den Vermieter interessant sein, diesem Bedürfnis frühzeitig nachzukommen und selbst Wallboxen installieren zu lassen. So können zudem der Wert und die Attraktivität der Immobilie gesteigert werden. Bei solchen Installationen handelt es sich um sogenannte «wertvermehrende Verbesserungen». Die entsprechenden Kosten können daher auf die Mieterschaft überwälzt werden. Bei laufenden Mietverhältnissen ist eine Mietzinserhöhung zulässig. Es ist jedoch ratsam, sich im Vorfeld gründlich zu informieren und allenfalls juristischen Rat einzuholen.
* MLaw Jan Bucher ist Substitut in der Anwaltskanzlei Pfister & Partner Rechtsanwälte AG in Pfäffikon.